Statuten

I Name, Zweck

Art. 1

Die Freisinnig-Demokratische Partei Langnau a.A. ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB. Sie ist ein Glied der Freisinnig-Demokratischen Partei des Bezirks Horgen und des Kantons Zürich.

 

Art. 2 

Die Partei bekennt sich zu liberalen Grundsätzen und bemüht sich, diese im Rahmen der bürgerlichen und politischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu fördern. Als Ortsgruppe befasst sie sich in erster Linie mit kommunalen und regionalen Aufgaben.

 

II Mitgliedschaft

Art. 3 

Die Mitgliedschaft steht allen in Langnau ansässigen Personen ab zurückgelegtem 18. Altersjahr offen, sofern sie in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen. Das Beitrittsgesuch hat schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliedschaft ist unvereinbar mit der Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei, mit Ausnahme einer Mitgliedschaft in einer Jungfreisinnigen Partei. Mit seiner Aufnahme erwirbt jedes Mitglied gleichzeitig die Mitgliedschaft der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Zürich.

 

Art. 4 

Der Austritt aus der Partei erfolgt durch schriftliche Erklärung auf Ende eines Kalenderjahres. Der Mitgliederbeitrag bleibt für das ganze Rechnungsjahr geschuldet.

 

Art. 5 

Der Ausschluss aus der Partei kann gegenüber Mitgliedern verfügt werden, deren Handlungen oder Unterlassungen den Interessen der Partei in nicht leicht zu nehmender Weise zuwiderlaufen. Dazu zählen insbesondere unehrenhaftes Verhalten sowie die Nichtbezahlung der Mitgliederbeiträge.

 

Art. 6 

Aufnahme und Ausschluss erfolgen durch den Vorstand. Gegen dessen Entscheid ist der Rekurs an die Generalversammlung möglich.

 

III Organe

Art. 7 

Die Organe der Freisinnig-Demokratischen Partei Langnau a.A. sind: a) die Generalversammlung, b) die Mitgliederversammlung, c) der Vorstand, d) die Kontrollstelle

 

Art. 8 

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie ist in allen Belangen zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten, b) Entgegennahme des Berichtes der Kontrollstelle und Genehmigung der Jahresrechnung, c) Wahl des Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder, d) Wahl der Kontrollstelle, e) Festsetzung des Jahresbeitrages, f) Änderung der Statuten, g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

Art. 9

Die Mitgliederversammlung nimmt Stellung zu politischen Tagesfragen, Behördenwahlen und Abstimmungsvorlagen in Gemeinde, Bezirk, Kanton und Bund.

 

Art. 10

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt, in der Regel im Verlauf des zweiten Quartals. Ausserordentliche Generalversammlungen sowie Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auch durch die Kontrollstelle einberufen werden. Die Einladung zu einer Generalversammlung hat mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungsdatum zu erfolgen. Anträge der Mitglieder zu anderen als den in der Traktandenliste aufgeführten Gegenständen sind, unter Vorbehalt von Art.20, dem Präsidenten schriftlich bis spätestens sieben Tagen vor der Versammlung einzureichen.

 

Art. 11

Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Auf Verlangen eines Viertels der anwesenden Mitglieder sowie auf Anordnung seitens des Versammlungsleiters erfolgt die Stimmabgabe geheim. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Versammlungsleiter der Stichentscheid zu. Sind bei Wahlen mehr Kandidaten vorgeschlagen als Sitze zu Verfügung stehen, so werden die Wahlgänge fortgeführt, bis genügend Kandidaten des absolute Mehr erreicht haben, wobei jeweils der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl für die folgenden Wahlgänge ausscheidet.

 

Art. 12

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Präsident wird durch die Generalversammlung bestimmt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Art. 13

Der Vorstand führt die Partei und vertritt sie nach aussen. Er trifft alle für die Entfaltung des Parteilebens erforderlichen Massnahmen. Er ist im besonderen zuständig für a) Vollziehung der Beschlüsse der Versammlungen, b) administrative Führung der Partei, c) Vorbereitung der Geschäfte von Generalversammlung und Mitgliederversammlung, d) Wahlen, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere Wahlen der Delegierten für Bezirks- und Kantonalpartei, e) Einsetzung und Auflösung von Kommissionen und Arbeitsgruppen,f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, g) Ausarbeiten und Erlass von Geschäftsführungsreglementen, h) ausnahmsweise Entscheidungen zu Fragen, die aus zeitlichen Gründen nicht der an sich zur Beschlussfassung zuständigen General- respektive Mitgliederversammlung vorgelegt werden können. Sollen Beschluss dieser Art ihre Gültigkeit beibehalten, so sind sie der nächsten Versammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Vorstand beschliesst mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Zu seinen Sitzungen kann der Vorstand nach Bedarf dem Vorstand nicht angehörige Mitglieder beiziehen, insbesondere Mitglieder des Gemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission.

 

Art. 14

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern. Diese überprüfen die Jahresrechnung und stellen der Generalversammlung darüber Bericht und Antrag.

 

Art. 15

Die Amtsdauer des Vorstandes und der Kontrollstelle beträgt ein Jahr. Als Jahr gilt der Zeitraum zwischen zwei Generalversammlungen. Soweit der Vorstand für Wahlen zuständig ist, legt er selbst die Amtsdauer fest. In der Regel sollte sie jedoch ebenfalls ein Jahr betragen.

 

Art. 16

Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Freisinnig-Demokratische Partei Langnau a.A. führt der Präsident, sowie weitere durch Vorstandsbeschluss bezeichnete Vorstandsmitglieder. Für Kassa-Angelegenheiten ist auch der Quästor zeichnungsberechtigt.

 

IV Finanzen

Art. 17

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 18

Als Rechnungsjahr gilt die Zeit vom 1. April bis zum 31. März des folgenden Jahres. Aus besonderen Gründen kann der Vorstand ausnahmsweise von diesen Terminen abweichen.

Art. 19

Die Partei erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird jeweils von der Generalversammlung festgelegt. Eine Abstufung der Beiträge ist möglich. Der Vorstand ist zuständig für den Erlass geschuldeter Beiträge.

 

V Schlussbestimmungen

Art. 20

Statutenänderungen können von jeder Generalversammlung, an welcher wenigstens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist, mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. Eine Beschlussfassung ist jedoch nur möglich, wenn die Änderungsvorschläge mit der Einladung zur Generalversammlung angekündigt worden sind.

Art. 21

Die Auflösung der Partei kann nur mit Zustimmung einer absoluten Mehrheit sämtlicher Parteimitglieder erfolgen. Kommt ein Auflösungsbeschluss nicht zustande, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die frühestens vier und spätestens acht Wochen nach der ersten abgehalten werden kann. An dieser zweiten Versammlung genügt für den Auflösungsbeschluss eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens befindet nach beschlossener Auflösung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Art. 22

Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 12. Juni 1992 und traten mit ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung vom 10. Mai 1996 in Kraft.

 

Freisinnig-Demokratische Partei Langnau am Albis Der Präsident: Heini Brugger Die Aktuarin: E. Chandler Langnau a.A., 16.2.1998